Nicht zutreffend ist daher, wenn die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in der angefochtenen Verfügung festhält, Verfahrensgegenstand bilde ausschliesslich die dem Beschwerdeführer zustehende Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO und über die anwaltlichen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren sei bereits rechtskräftig durch das Obergericht entschieden worden, so dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nicht erneut über Abgeurteiltes befinden könne.