2.3. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts wies die Sache in ihrem Entscheid vom E hinsichtlich der verlangten Genugtuung an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zur Festsetzung derselben zurück und hielt gestützt auf Art. 135 Abs. 2 StPO fest, dass diese im nachfolgenden Entscheid auch über die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für den entsprechenden Aufwand im Beschwerdeverfahren zu befinden haben werde (Erwägung Ziff. 7.3.2).