2.2. Die Beschwerdeführerin macht mit Beschwerde geltend, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm Art. 135 Abs. 2 StPO verletze, indem sie ihr eine Entschädigung für das gesamte Beschwerdeverfahren (und insbesondere den Aufwand im Zusammenhang mit der Beschwerde wegen der zu Unrecht verweigerten Genugtuung) abspreche.