Verfügung gestanden sei. Der Beschwerdeführerin stünden für ihre Aufwendungen in Zusammenhang mit der Festlegung der Genugtuungsentschädigung – welche ausschliesslich Verfahrensgegenstand bilde – (inkl. Studium des Obergerichtsentscheids) eine Entschädigung zu, welche gestützt auf ihre Honorarnote auf Fr. 410.00 (Aufwendungen vom 9. und 31. Oktober 2023 sowie vom 14. und H) zzgl. Pauschalspesen und MWSt festzusetzen sei.