2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass mit der am H eingereichten Honorarnote in der Höhe von Fr. 3'061.70 Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren vor Obergericht tangiert würden (mit Ausnahme vom 9. und 31. Oktober 2023 sowie vom 14. und H) und über die anwaltlichen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren bereits rechtskräftig durch das Obergericht entschieden worden sei, so dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nicht erneut über Abgeurteiltes befinden könne, zumal der Beschwerdeführerin der Rechtsweg gegen den Entscheid des Obergerichts (vom E) zur -6-