Im Beschwerdeverfahren geht es einzig um die Entschädigung der amtlichen Verteidigung, wobei in betragsmässiger Hinsicht mit Blick auf den in der Honorarnote verlangten und in der angefochtenen Verfügung zugesprochenen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 auszugehen ist. Demnach entscheidet über die Beschwerde nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts als Kollegialgericht, sondern die Verfahrensleitung allein. 1.3. Die anderen Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.