Die amtliche Verteidigung kann den Entschädigungsentscheid mit Beschwerde anfechten, wenn der Entscheid von der Staatsanwaltschaft oder dem erstinstanzlichen Gericht gefällt wurde (aArt. 135 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 393 ff. StPO). Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor.