3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die angefochtene Verfügung betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung vom 5. Dezember 2023 ist vor Inkrafttreten der neuen StPO- -5- Bestimmung zur Anfechtung von Entschädigungsentscheiden (Art. 135 Abs. 3 StPO) am 1. Januar 2024 ergangen, womit gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO im vorliegenden Beschwerdeverfahren die altrechtliche Bestimmung von aArt. 135 Abs. 3 lit. a StPO zur Anwendung gelangt.