__ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), mit Postaufgabe vom 7. Dezember 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte, es sei Ziffer 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 5. Dezember 2023 aufzuheben und es sei die Kostennote vom H im vollen Umfang zu genehmigen, d.h. die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin sei auf Fr. 3'061.70 (inkl. Auslagen und MWSt) festzulegen. Eventualiter sei die Sache an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zur neuen Entscheidung über das Honorar der Beschwerdeführerin zurückzuweisen.