1.6. Mit Parteimitteilung vom 13. November 2023 wurde der amtlichen Verteidigerin von B._____ mitgeteilt, dass der Genugtuungsanspruch für die ausgestandene Untersuchungshaft von total 32 Tagen mit Fr. 200.00 pro Hafttag veranschlagt werde und dass der amtlichen Verteidigerin gemäss Entscheid des Obergerichts für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zustünde. -4- 1.7. Mit Eingabe vom H nahm die amtliche Verteidigerin von B._____ die Ausführungen zur Genugtuungshöhe zur Kenntnis und beantragte die Genehmigung der eingereichten Honorarnote in Höhe von Fr. 3'061.70 (inkl. Pauschalspesen von 3 % und 7.7 % Mehrwertsteuer).