1.5. Auf Beschwerde von B._____ hin hob die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts in teilweiser Gutheissung Dispositiv-Ziffer 5 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 30. März 2023 hinsichtlich der verweigerten Genugtuung auf und wies die Sache zur Festsetzung derselben an die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Beschwerdeverfahren D).