5. Der beschuldigten Person wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO). 6. Das von der amtlichen Verteidigung geltend gemachte Honorar in der Höhe von CHF 10'224.75 (inkl. Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) wird genehmigt und die Amtskasse angewiesen, diesen Betrag nach Rechtskraft dieser Verfügung der amtlichen Verteidigung zu überweisen." Die Einstellungsverfügung wurde am 3. April 2023 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.