4. Dem Beschuldigten sei gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung in der Höhe von insgesamt CHF 8'000.00, zuzügl. Zins zu 5 % seit dem 29. März 2022 (Tag der Inhaftierung), auszubezahlen." 1.4. Am 30. März 2023 erliess die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nachfolgende Einstellungsverfügung: -3- " 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen bandenmässigem Diebstahl wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO).