1.2. Am 29. April 2022 kündigte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Parteien die Verfahrenseinstellung an. Gleichzeitig setzte sie ihnen eine Frist von 20 Tagen seit Zustellung der Mitteilung, um allfällige Beweisanträge und Stellungnahmen zur Kostenverlegung einzureichen. Innerhalb derselben Frist sollten Entschädigungs- bzw. Genugtuungsbegehren beziffert und belegt sowie die Honorarnote der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers eingereicht werden. 1.3. B._____ beantragte mit Eingabe vom 4. Juli 2022 Folgendes: