{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-02-06", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2023-42_2024-02-06.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/8538", "Checksum": "0198aecd528b6c4624f533d1fb3c599f"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2023.42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 06.02.2024 SBE.2023.42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:50:58", "Checksum": "10b8473fc1b585d2b956e03be4c5b154", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 06.02.2024 SBE.2023.42\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2023.42\n(STA.2022.1926)\nArt. 37\n\nEntscheid vom 6. Februar 2024\n\nBesetzung Oberrichter Egloff, Vizepräsident\nGerichtsschreiberin Groebli Arioli\n\nBeschwerde- A._____,\nführerin […]\n\nBeschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm,\ngegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen\n\nAnfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 5. Dezember 2023\ngegenstand betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung\n\nin der Strafsache gegen B._____\n-2-\n\nDer Vizepräsident entnimmt den Akten:\n\n1.\n1.1.\nDie Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte gegen B._____ eine Strafuntersuchung wegen Verdachts des bandenmässigen Diebstahls.\n\nMit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom\n31. März 2022 wurde – gestützt auf das Gesuch der Staatsanwaltschaft\nZofingen-Kulm vom 31. März 2022 – A._____, Rechtsanwältin, als amtliche\nVerteidigung von B._____ eingesetzt.\n\n1.2.\nAm 29. April 2022 kündigte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Parteien die Verfahrenseinstellung an. Gleichzeitig setzte sie ihnen eine Frist\nvon 20 Tagen seit Zustellung der Mitteilung, um allfällige Beweisanträge\nund Stellungnahmen zur Kostenverlegung einzureichen. Innerhalb derselben Frist sollten Entschädigungs- bzw. Genugtuungsbegehren beziffert\nund belegt sowie die Honorarnote der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers eingereicht werden.\n\n1.3.\nB._____ beantragte mit Eingabe vom 4. Juli 2022 Folgendes:\n\n\" 1.\nDie Kosten des Verfahrens (Verfahrensgebühr, Kosten für die amtliche\nVerteidigung, Kosten für die Übersetzungen, etc.) seien gesamthaft auf die\nStaatskasse zu nehmen.\n\n2.\nDie Honorarnote Nr. C der amtlichen Verteidigerin sei zu genehmigen und\ndie Amtskasse der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sei anzuweisen, der\namtlichen Verteidigerin die genehmigte Entschädigung auszubezahlen.\n\n3.\nDem Beschuldigten sei eine Entschädigung für die wirtschaftlichen Einbussen in der Höhe von insgesamt CHF 141'950.15, zuzügl. Zins zu 5 % seit\ndem 29. April 2022 (Tag der Haftentlassung), auszubezahlen.\n\n4.\nDem Beschuldigten sei gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung in der Höhe von insgesamt CHF 8'000.00, zuzügl. Zins zu 5 % seit\ndem 29. März 2022 (Tag der Inhaftierung), auszubezahlen.\"\n\n1.4.\nAm 30. März 2023 erliess die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nachfolgende Einstellungsverfügung:\n-3-\n\n\" 1.\nDas Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen bandenmässigem Diebstahl wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO).\n\n2.\nIn der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO).\n\n3.\nDas DNA-Profil und die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten der\nbeschuldigten Person werden nach Ablauf eines Jahres seit Rechtskraft\ndieser Verfügung gelöscht (Art. 16 Abs. 1 lit. d DNA-Profil-Gesetz sowie\nArt. 17 lit. d der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).\n\n4.\nDie Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO).\n\n5.\nDer beschuldigten Person wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO).\n\n6.\nDas von der amtlichen Verteidigung geltend gemachte Honorar in der\nHöhe von CHF 10'224.75 (inkl. Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) wird\ngenehmigt und die Amtskasse angewiesen, diesen Betrag nach Rechtskraft dieser Verfügung der amtlichen Verteidigung zu überweisen.\"\n\nDie Einstellungsverfügung wurde am 3. April 2023 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.\n\n1.5.\nAuf Beschwerde von B._____ hin hob die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts in teilweiser Gutheissung Dispositiv-Ziffer 5 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom\n30. März 2023 hinsichtlich der verweigerten Genugtuung auf und wies die\nSache zur Festsetzung derselben an die Staatsanwaltschaft Zofingen-\nKulm zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf\neingetreten wurde (Beschwerdeverfahren D).\n\n1.6.\nMit Parteimitteilung vom 13. November 2023 wurde der amtlichen Verteidigerin von B._____ mitgeteilt, dass der Genugtuungsanspruch für die ausgestandene Untersuchungshaft von total 32 Tagen mit Fr. 200.00 pro Hafttag veranschlagt werde und dass der amtlichen Verteidigerin gemäss Entscheid des Obergerichts für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zustünde.\n-4-\n\n1.7.\nMit Eingabe vom H nahm die amtliche Verteidigerin von B._____ die Ausführungen zur Genugtuungshöhe zur Kenntnis und beantragte die Genehmigung der eingereichten Honorarnote in Höhe von Fr. 3'061.70 (inkl. Pauschalspesen von 3 % und 7.7 % Mehrwertsteuer).\n\n2.\nDie Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verfügte am 5. Dezember 2023:\n\n\" 1.\nDem Beschuldigten wird eine Genugtuung von CHF 6400.00 zzgl. Zins von\n5% seit dem 29. März 2022 zugesprochen.\n\n2.\nDie Kostennote der amtlichen Verteidigung von B._____, Rechtsanwältin\nA._____, vom H wird im Umfang von CHF 454.80 (inkl. MwSt. und Auslagen) genehmigt.\n\n3.\nDie Amtskasse wird angewiesen, die vorgenannten Beträge nach Rechtskraft dieser Verfügung der amtlichen Verteidigung, Rechtsanwältin\nA._____, zu überweisen.\"\n\n"}