Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2023.42 (STA.2022.1926) Art. 37 Entscheid vom 6. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Egloff, Vizepräsident Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, führerin […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 5. Dezember 2023 gegenstand betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung in der Strafsache gegen B._____ -2- Der Vizepräsident entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte gegen B._____ eine Strafun- tersuchung wegen Verdachts des bandenmässigen Diebstahls. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 31. März 2022 wurde – gestützt auf das Gesuch der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 31. März 2022 – A._____, Rechtsanwältin, als amtliche Verteidigung von B._____ eingesetzt. 1.2. Am 29. April 2022 kündigte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Par- teien die Verfahrenseinstellung an. Gleichzeitig setzte sie ihnen eine Frist von 20 Tagen seit Zustellung der Mitteilung, um allfällige Beweisanträge und Stellungnahmen zur Kostenverlegung einzureichen. Innerhalb dersel- ben Frist sollten Entschädigungs- bzw. Genugtuungsbegehren beziffert und belegt sowie die Honorarnote der amtlichen Verteidigerin des Be- schwerdeführers eingereicht werden. 1.3. B._____ beantragte mit Eingabe vom 4. Juli 2022 Folgendes: " 1. Die Kosten des Verfahrens (Verfahrensgebühr, Kosten für die amtliche Verteidigung, Kosten für die Übersetzungen, etc.) seien gesamthaft auf die Staatskasse zu nehmen. 2. Die Honorarnote Nr. C der amtlichen Verteidigerin sei zu genehmigen und die Amtskasse der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sei anzuweisen, der amtlichen Verteidigerin die genehmigte Entschädigung auszubezahlen. 3. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung für die wirtschaftlichen Einbus- sen in der Höhe von insgesamt CHF 141'950.15, zuzügl. Zins zu 5 % seit dem 29. April 2022 (Tag der Haftentlassung), auszubezahlen. 4. Dem Beschuldigten sei gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genug- tuung in der Höhe von insgesamt CHF 8'000.00, zuzügl. Zins zu 5 % seit dem 29. März 2022 (Tag der Inhaftierung), auszubezahlen." 1.4. Am 30. März 2023 erliess die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nachfol- gende Einstellungsverfügung: -3- " 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen bandenmässi- gem Diebstahl wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). 2. In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Pri- vatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivil- weg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO). 3. Das DNA-Profil und die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten der beschuldigten Person werden nach Ablauf eines Jahres seit Rechtskraft dieser Verfügung gelöscht (Art. 16 Abs. 1 lit. d DNA-Profil-Gesetz sowie Art. 17 lit. d der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erken- nungsdienstlicher Daten). 4. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO). 5. Der beschuldigten Person wird keine Entschädigung und keine Genugtu- ung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO). 6. Das von der amtlichen Verteidigung geltend gemachte Honorar in der Höhe von CHF 10'224.75 (inkl. Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) wird genehmigt und die Amtskasse angewiesen, diesen Betrag nach Rechts- kraft dieser Verfügung der amtlichen Verteidigung zu überweisen." Die Einstellungsverfügung wurde am 3. April 2023 von der Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 1.5. Auf Beschwerde von B._____ hin hob die Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts in teilweiser Gutheissung Dispositiv-Ziffer 5 der Ein- stellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 30. März 2023 hinsichtlich der verweigerten Genugtuung auf und wies die Sache zur Festsetzung derselben an die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Beschwerdeverfahren D). 1.6. Mit Parteimitteilung vom 13. November 2023 wurde der amtlichen Verteidi- gerin von B._____ mitgeteilt, dass der Genugtuungsanspruch für die aus- gestandene Untersuchungshaft von total 32 Tagen mit Fr. 200.00 pro Haft- tag veranschlagt werde und dass der amtlichen Verteidigerin gemäss Ent- scheid des Obergerichts für das Beschwerdeverfahren keine Entschädi- gung zustünde. -4- 1.7. Mit Eingabe vom H nahm die amtliche Verteidigerin von B._____ die Aus- führungen zur Genugtuungshöhe zur Kenntnis und beantragte die Geneh- migung der eingereichten Honorarnote in Höhe von Fr. 3'061.70 (inkl. Pau- schalspesen von 3 % und 7.7 % Mehrwertsteuer). 2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verfügte am 5. Dezember 2023: " 1. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von CHF 6400.00 zzgl. Zins von 5% seit dem 29. März 2022 zugesprochen. 2. Die Kostennote der amtlichen Verteidigung von B._____, Rechtsanwältin A._____, vom H wird im Umfang von CHF 454.80 (inkl. MwSt. und Ausla- gen) genehmigt. 3. Die Amtskasse wird angewiesen, die vorgenannten Beträge nach Rechts- kraft dieser Verfügung der amtlichen Verteidigung, Rechtsanwältin A._____, zu überweisen." 3. 3.1. Gegen die ihr am 6. Dezember 2023 zugestellte Verfügung erhob A._____, Rechtsanwältin, amtliche Verteidigerin von B._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin), mit Postaufgabe vom 7. Dezember 2023 bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte, es sei Ziffer 2 der Verfügung der Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm vom 5. Dezember 2023 aufzuheben und es sei die Kostennote vom H im vollen Umfang zu genehmigen, d.h. die Entschä- digung der amtlichen Verteidigerin sei auf Fr. 3'061.70 (inkl. Auslagen und MWSt) festzulegen. Eventualiter sei die Sache an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zur neuen Entscheidung über das Honorar der Beschwer- deführerin zurückzuweisen. 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2023 beantragte die Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, so- weit darauf einzutreten sei. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die angefochtene Verfügung betreffend Entschädigung der amtlichen Ver- teidigung vom 5. Dezember 2023 ist vor Inkrafttreten der neuen StPO- -5- Bestimmung zur Anfechtung von Entschädigungsentscheiden (Art. 135 Abs. 3 StPO) am 1. Januar 2024 ergangen, womit gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO im vorliegenden Beschwerdeverfahren die altrechtliche Be- stimmung von aArt. 135 Abs. 3 lit. a StPO zur Anwendung gelangt. Die amtliche Verteidigung kann den Entschädigungsentscheid mit Be- schwerde anfechten, wenn der Entscheid von der Staatsanwaltschaft oder dem erstinstanzlichen Gericht gefällt wurde (aArt. 135 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 393 ff. StPO). Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. 1.2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau ge- mäss § 3 Abs. 6 lit. a und § 65 Abs. 1 und 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aar- gau vom 21. November 2012 der Fall ist, beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen (lit. a) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Ent- scheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 (lit. b) zum Gegenstand hat. Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen zählt insbeson- dere die Entschädigung der amtlichen Verteidigung. Im Beschwerdeverfahren geht es einzig um die Entschädigung der amtli- chen Verteidigung, wobei in betragsmässiger Hinsicht mit Blick auf den in der Honorarnote verlangten und in der angefochtenen Verfügung zuge- sprochenen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 auszugehen ist. Dem- nach entscheidet über die Beschwerde nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts als Kollegialgericht, sondern die Verfahrens- leitung allein. 1.3. Die anderen Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die Be- schwerde einzutreten ist. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hielt in der angefochtenen Verfü- gung fest, dass mit der am H eingereichten Honorarnote in der Höhe von Fr. 3'061.70 Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Beschwerdever- fahren vor Obergericht tangiert würden (mit Ausnahme vom 9. und 31. Ok- tober 2023 sowie vom 14. und H) und über die anwaltlichen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren bereits rechtskräftig durch das Obergericht ent- schieden worden sei, so dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nicht erneut über Abgeurteiltes befinden könne, zumal der Beschwerdeführerin der Rechtsweg gegen den Entscheid des Obergerichts (vom E) zur -6- Verfügung gestanden sei. Der Beschwerdeführerin stünden für ihre Auf- wendungen in Zusammenhang mit der Festlegung der Genugtuungsent- schädigung – welche ausschliesslich Verfahrensgegenstand bilde – (inkl. Studium des Obergerichtsentscheids) eine Entschädigung zu, welche ge- stützt auf ihre Honorarnote auf Fr. 410.00 (Aufwendungen vom 9. und 31. Oktober 2023 sowie vom 14. und H) zzgl. Pauschalspesen und MWSt festzusetzen sei. 2.2. Die Beschwerdeführerin macht mit Beschwerde geltend, dass die Staats- anwaltschaft Zofingen-Kulm Art. 135 Abs. 2 StPO verletze, indem sie ihr eine Entschädigung für das gesamte Beschwerdeverfahren (und insbeson- dere den Aufwand im Zusammenhang mit der Beschwerde wegen der zu Unrecht verweigerten Genugtuung) abspreche. 2.3. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts wies die Sache in ihrem Entscheid vom E hinsichtlich der verlangten Genugtuung an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zur Festsetzung derselben zurück und hielt gestützt auf Art. 135 Abs. 2 StPO fest, dass diese im nachfolgenden Entscheid auch über die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für den entsprechenden Aufwand im Beschwerdeverfahren zu befinden haben werde (Erwägung Ziff. 7.3.2). Diesen Ausführungen zufolge muss(te) die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm über die Entschädigung der Beschwerdeführerin im Beschwerdever- fahren D entscheiden und bezieht sich diese nur auf den in Zusammenhang mit der Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO (vgl. dazu Erwä- gung Ziff. 6 und 7.1) angefallenen Aufwand und nicht denjenigen in Zusam- menhang mit der Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO. In Zu- sammenhang mit Letzterer (vgl. dazu Erwägung Ziff. 5 und 7.1) hielt die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts fest, dass keine Ent- schädigung zuzusprechen sei (Erwägung Ziff. 7.3.1). Nicht zutreffend ist daher, wenn die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in der angefochtenen Verfügung festhält, Verfahrensgegenstand bilde aus- schliesslich die dem Beschwerdeführer zustehende Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO und über die anwaltlichen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren sei bereits rechtskräftig durch das Obergericht ent- schieden worden, so dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nicht er- neut über Abgeurteiltes befinden könne. Entsprechend ist auch nicht kor- rekt, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die von der Beschwerde- führerin am H eingereichte Kostennote lediglich betreffend die Positionen ab 9. Oktober 2023 bzw. ab Studium des Entscheids der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts und nicht betreffend sämtliche in Zu- sammenhang mit dem Beschwerdeverfahren vor Obergericht D stehenden -7- Aufwendungen (ab F) berücksichtigte bzw. nicht sämtliche Positionen vom F bis H im Hinblick auf die Entschädigung der Beschwerdeführerin für den Aufwand als amtliche Verteidigerin im Beschwerdeverfahren D hinsichtlich der Genugtuung überprüfte. Es ist nicht Aufgabe des Obergerichts, als Beschwerdeinstanz erstmals über diese Entschädigung zu befinden. Um den Instanzenzug zu wahren, ist die Sache hinsichtlich der Festsetzung der entsprechenden Entschädi- gung der Beschwerdeführerin an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu- rückzuweisen. 2.4. Damit ist Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm vom 5. Dezember 2023 aufzuheben und die Sache zur Festsetzung der Entschädigung der Beschwerdeführerin für den Aufwand als amtliche Verteidigerin im Beschwerdeverfahren D hinsichtlich der Genugtuung an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurückzuweisen. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin erreicht die Aufhebung der angefochtenen Ziffer 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 5. Dezem- ber 2023 und Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm. Sie obsiegt damit mit ihrem Eventualantrag. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit auf die Staats- kasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). 3.2. Die um ihr Honorar streitende Beschwerdeführerin nimmt gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung als amtliche Verteidigerin nicht bloss persön- liche Interessen wahr, sondern vertritt ihren Anspruch auf eine Entschädi- gung für die Erfüllung einer beruflichen Aufgabe, die sie im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses verrichtet, weshalb ihr auch im kantonalen Beschwerdeverfahren im Rahmen des erforderlichen Aufwan- des und nach Massgabe ihres Obsiegens eine Entschädigung zusteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 2 mit Hin- weis auf BGE 125 II 518). Selbst wenn die Beschwerdeführerin gemäss dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit ihrer Kostenbeschwerde auch öffentliche Interesse wahrte, ändert dies nichts daran, dass darin keine gegen Entgelt erbrachte (Dienst-)Leistung zu Gunsten eines Dritten i.S.v. Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a und Art. 3 lit. c Mehrwertsteu- ergesetz (MWSTG; SR 641.20) zu sehen ist, weshalb die der Beschwerde- führerin für die Kostenbeschwerde auszurichtende Entschädigung nicht der Mehrwertsteuer unterliegt und ihr deshalb hierfür auch kein Ersatz geschul- det ist. -8- Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Auslagen werden se- parat entschädigt (§ 9 Abs. 3bis AnwT). Die Beschwerdeführerin macht mit Kostennote vom 7. Dezember 2023 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 3.9 Stunden geltend. Dieser scheint angemessen angesichts dessen, dass sie für ihren Hauptantrag detaillierter auf die Höhe ihrer Entschädigungsforderung ein- zugehen hatte. Separat ist die Auslagenpauschale von 3 % zu entschädi- gen. Demgemäss ist der Beschwerdeführerin eine Entschädigung Fr. 803.40 (inkl. Auslagen) auszurichten. Der Vizepräsident entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 5. Dezember 2023 aufgehoben und die Sache zur Festsetzung der Entschädigung der Beschwerdeführerin für den Aufwand als amtliche Verteidigerin im Beschwerdeverfahren D hin- sichtlich der Genugtuung an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurück- gewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren Fr. 803.40 (inkl. Auslagen) auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). -9- Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 6. Februar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: Egloff Groebli Arioli