3. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde mangels Beschwer nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer, auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird und der damit unterliegt, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung steht ihm nicht zu. Die Vizepräsidentin entscheidet: -6- 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.