Das für die Beurteilung der Strafbarkeit des Beschwerdeführers zuständige Sachgericht ist an die Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Oktober 2023 in keiner Weise gebunden. Es hat sich bei seiner Beurteilung nicht von der Prämisse leiten zu lassen, dass sich der Beschwerdeführer oder der Beschuldigte wie in der Nichtanhandnahmeverfügung dargelegt verhalten haben (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 5.3, wonach in einer solchen Konstellation über die Rolle und allfällige Beteiligung von früheren Mitbeschuldigten an einer Straftat nichts gesagt ist).