Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer hinsichtlich der in Bezug auf den Beschuldigten ergangenen Nichtanhandnahmeverfügung nicht als beschwert zu betrachten. Daran ändert auch nichts, dass er den gegen ihn erhobenen Vorwurf (Missachtung des Vortrittsrechts) offenbar mit einer durch den Beschuldigten begangenen Verkehrsregelverletzung entkräften will (Beschwerde, Ziff. II/7). Das für die Beurteilung der Strafbarkeit des Beschwerdeführers zuständige Sachgericht ist an die Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Oktober 2023 in keiner Weise gebunden.