Die Beschwer ergibt sich allein aus dem Dispositiv des fraglichen Entscheides, im Regelfall somit nicht aus einer für den betroffenen Verfahrensbeteiligten nachteiligen Begründung. Sie fehlt, wenn ein Beschuldigter mit dem Entscheid bezüglich einer mitbeschuldigten Person nicht einverstanden ist (NIKLAUS SCHMID, DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz 1459, 1461), was insbesondere auch bei (möglicherweise zu Unrecht ergangenen) Einstellungsverfügungen gegen Mitbeschuldigte gilt (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 5.3 mit Hinweisen).