Solch eine Beschwer liegt nur vor, wenn ein Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit in eigenen Rechten dient der Abgrenzung von Fällen, in welchen Personen bloss faktisch und nicht in einer eigenen Rechtsposition oder bloss mittelbar bzw. indirekt in ihren Rechten betroffen sind (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, Rz 232). Die Beschwer ergibt sich allein aus dem Dispositiv des fraglichen Entscheides, im Regelfall somit nicht aus einer für den betroffenen Verfahrensbeteiligten nachteiligen Begründung.