i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO), soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Nichtanhandnahmeverfügung haben (Art. 382 Abs. 1 StPO) bzw. soweit sie dadurch beschwert sind. Solch eine Beschwer liegt nur vor, wenn ein Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist.