2.2. Der Beschwerdeführer hat weder bei der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm noch vor der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren des Beschuldigten als Privatkläger beteiligen zu wollen. Dies wäre vorliegend auch nicht möglich, denn in Bezug auf Verkehrsregelverletzungen hat das Bundesgericht festgehalten, dass eine Person, die infolge einer Verkehrsregelverletzung im Sinne von aArt. 90 Ziff. 1 SVG einen Sachschaden erlitten hat, nicht als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO gilt und sich deshalb nicht unter Berufung auf eine Verletzung von aArt. 90 Ziff. 1 SVG als Privatkläger gemäss Art.