2. 2.1. Neben der Staatsanwaltschaft sind nach Massgabe von Art. 382 Abs. 1 StPO auch die übrigen Parteien legitimiert, ein Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. hierzu auch Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Partei im Strafverfahren ist gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO auch die Privatklägerschaft. Als Privatklägerschaft gilt nach Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Strafoder Zivilklägerin zu beteiligen. Als geschädigte Person gilt gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO wiederum nur diejenige Person, die durch eine Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.