womit er sich auf die Voraussetzungen für den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung bezieht (Beschwerde, Ziff. II/6). Mangels substanziierter Begründung hinsichtlich einer gegenüber der Nichtanhandnahmeverfügung allfällig abweichenden rechtlichen Würdigung hat die Beschwerde einzig Übertretungen im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG zum Gegenstand, weshalb dieselbe von der Verfahrensleitung alleine zu beurteilen ist.