Mit Beschwerde wirft der Beschwerdeführer dem Beschuldigten zwar vor, dass das Überholen mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h bis 85 km/h auf der fraglichen Strecke eine "massive Verletzung" der Verkehrsregeln darstelle (Beschwerde, Ziff. II/7). Indes schliesst er deshalb aber nicht offensichtlich auf eine Verletzung von Art. 90 Abs. 2 SVG ("grobe Verkehrsregelverletzung"), sondern führt ihn dies vielmehr zum Schluss, dass bei einem solchen Fahrverhalten in keiner Art und Weise von "offensichtlicher Straflosigkeit" bzw. von "einem klaren Fall" gesprochen werden könne, -4-