3.2. Am 21. Dezember 2023 leistete der Beschwerdeführer die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO einverlangte Sicherheit für allfällige Kosten in der Höhe von Fr. 500.00. 3.3. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt (Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO e contrario). Die Vizepräsidentin zieht in Erwägung: