3. 3.1. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts am 7. Dezember 2023 Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Oktober 2023 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sei anzuweisen, die Strafsache gegen B._____ an die Hand zu nehmen. -3- 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (einschliesslich Mehrwertsteuer)."