Dabei kam es zur Kollision mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers, welcher aus der nicht vortrittsberechtigten "Badhübel" Richtung Gontenschwil AG in die "Schwarzenberg" einbiegen wollte. Die Kantonspolizei Aargau verzeigte den Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wegen Überholen im Bereich einer (unübersichtlichen) Strassenverzweigung (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 35 Abs. 4 SVG und Art. 11 Abs. 4 VRV) sowie wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG). Der Beschwerdeführer wurde wegen Missachtung eines Signals "Kein Vortritt" (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 2 SSV) verzeigt.