{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-01-10", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2023-41_2024-01-10.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/8479", "Checksum": "0402c14a5b1e35bb10b481d891fc082c"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2023.41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 10.01.2024 SBE.2023.41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:51:40", "Checksum": "052e7f61c4e88b7a7058fb791d1448c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 10.01.2024 SBE.2023.41\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2023.41\n(STA.2023.4370)\nArt. 4\n\nEntscheid vom 10. Januar 2024\n\nBesetzung Oberrichterin Massari, Vizepräsidentin\nGerichtsschreiber Burkhard\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\nvertreten durch Rechtsanwalt Guido Fischer,\n[…]\n\nBeschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm,\ngegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen\n\nBeschuldigter B._____,\n[…]\n\nAnfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm\ngegenstand vom 25. Oktober 2023\n\nin der Strafsache gegen B._____\n-2-\n\nDie Vizepräsidentin entnimmt den Akten:\n\n1.\nAm 9. Juni 2023, ca. 19.35 Uhr, kam es in Gontenschwil AG auf der\n\"Schwarzenberg\" auf der Höhe Einmündung \"Badhübel\" zu einem Verkehrsunfall zwischen dem Beschuldigten, als Lenker des Motorrades\nKawasaki Z750, und dem vom Beschwerdeführer geführten Personenwagen Peugeot 2008. Der Beschuldigte fuhr zum fraglichen Zeitpunkt auf der\n\"Schwarzenberg\" in Richtung Luzern und setzte nach einer Rechtskurve\nvor der Einmündung \"Badhübel\" zum Überholen eines vor ihm fahrenden\nPersonenwagens an. Dabei kam es zur Kollision mit dem Fahrzeug des\nBeschwerdeführers, welcher aus der nicht vortrittsberechtigten \"Badhübel\"\nRichtung Gontenschwil AG in die \"Schwarzenberg\" einbiegen wollte. Die\nKantonspolizei Aargau verzeigte den Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wegen Überholen im Bereich einer (unübersichtlichen) Strassenverzweigung (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 35 Abs. 4 SVG und\nArt. 11 Abs. 4 VRV) sowie wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Art. 90\nAbs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG). Der Beschwerdeführer wurde wegen\nMissachtung eines Signals \"Kein Vortritt\" (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27\nAbs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 2 SSV) verzeigt.\n\nGegen den Beschwerdeführer erliess die Staatsanwaltschaft Zofingen-\nKulm am 9. November 2023 einen Strafbefehl wegen einfacher Verletzung\nder Verkehrsregeln durch Missachtung des Vortrittsrechts. Der Beschwerdeführer hat dagegen Einsprache erhoben.\n\n2.\nDie Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verfügte gestützt auf Art. 310\ni.V.m. Art. 319 ff. StPO am 25. Oktober 2023 bezüglich die dem Beschuldigten vorgeworfenen Verkehrsregelverletzungen eine Nichtanhandnahme.\n\nDie Nichtanhandnahmeverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft\ndes Kantons Aargau am 31. Oktober 2023 genehmigt. Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde dem Beschwerdeführer nicht zugestellt.\n\n3.\n3.1.\nGegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Oktober 2023 erhob der\nBeschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts am 7. Dezember 2023 Beschwerde mit folgenden Anträgen:\n\n\" 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Oktober 2023 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sei anzuweisen, die\nStrafsache gegen B._____ an die Hand zu nehmen.\n-3-\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (einschliesslich Mehrwertsteuer).\"\n\n3.2.\nAm 21. Dezember 2023 leistete der Beschwerdeführer die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit\nVerfügung vom 13. Dezember 2023 gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO einverlangte Sicherheit für allfällige Kosten in der Höhe von Fr. 500.00.\n\n3.3.\nEs wurden keine Stellungnahmen eingeholt (Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO e\ncontrario).\n\nDie Vizepräsidentin zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nDie Beschwerde richtet sich gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der\nStaatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 25. Oktober 2023 und erging in der\nden Beschuldigten betreffenden Strafsache wegen \"Verletzung der Verkehrsregeln\", bei welcher es sich gestützt auf den Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 18. September 2023, auf welchen die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung verweist, rechtlich um eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG wegen Überholen im Bereich einer (unübersichtlichen) Strassenverzweigung (Art. 35 Abs. 4 SVG\nund Art. 11 Abs. 4 VRV) und wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeugs\n(Art. 31 Abs. 1 SVG) handeln muss. Damit liegt ein zulässiges Anfechtungsobjekt gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO vor.\n\n1.2.\nIst die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau der\nFall ist (§ 3 Abs. 6 lit. a GOG; § 65 Abs. 1 und 2 GOG i.V.m. § 9 f. und\nAnhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012), so beurteilt deren Verfahrensleitung\ndie Beschwerde allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. a StPO).\n\nMit Beschwerde wirft der Beschwerdeführer dem Beschuldigten zwar vor,\ndass das Überholen mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h bis 85 km/h auf\nder fraglichen Strecke eine \"massive Verletzung\" der Verkehrsregeln darstelle (Beschwerde, Ziff. II/7). Indes schliesst er deshalb aber nicht offensichtlich auf eine Verletzung von Art. 90 Abs. 2 SVG (\"grobe Verkehrsregelverletzung\"), sondern führt ihn dies vielmehr zum Schluss, dass bei einem solchen Fahrverhalten in keiner Art und Weise von \"offensichtlicher\nStraflosigkeit\" bzw. von \"einem klaren Fall\" gesprochen werden könne,\n-4-\n\nwomit er sich auf die Voraussetzungen für den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung bezieht (Beschwerde, Ziff. II/6). Mangels substanziierter\nBegründung hinsichtlich einer gegenüber der Nichtanhandnahmeverfügung allfällig abweichenden rechtlichen Würdigung hat die Beschwerde\neinzig Übertretungen im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG zum Gegenstand,\nweshalb dieselbe von der Verfahrensleitung alleine zu beurteilen ist.\n\n"}