5. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer obsiegt mit seiner Beschwerde vollständig, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen sind. Parteientschädigungen sind keine auszurichten. Der Vizepräsident entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 20. Juni 2023 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: " 2. Die Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 Abs. 1 StPO)."