Kantons Zürich UH140303 vom 7. Januar 2015 E. 7). - 10 - 4.6. Zusammengefasst ist – soweit Art. 427 Abs. 2 StPO überhaupt anwendbar ist – kein grobfahrlässiges Handeln des Beschwerdeführers ersichtlich, weshalb es gemäss Art. 423 Abs. 1 StPO dabei bleibt, dass die Verfahrenskosten vom Staat zu tragen sind. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die Dispositiv-Ziffer 2 aufzuheben sowie dementsprechend neu zu fassen.