417 StPO kann die Strafbehörde bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat. Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um eine Auferlegung für selbstverursachte Verfahrenskosten infolge Säumnis oder fehlerhaften Verfahrenshandlungen durch den Beschwerdeführer, sondern um die generelle Auferlegung der die Nichtanhandnahmeverfügung betreffenden Verfahrenskosten, sodass Art. 417 StPO nicht anwendbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_5/2013 vom 19. Februar 2013 E. 2.4, in: Pra 104 [2015] Nr. 39 und Verfügung des Obergerichts des