Beschluss des Obergerichts des Kantons Glarus OG.2021.00009 vom 4. Februar 2021 E. 4.3.3). Daher ist es nicht möglich, die Privatklägerschaft oder die antragstellende Person gestützt auf Art. 420 lit. a StPO mit Verfahrenskosten zu belegen, wenn eine entsprechende Kostenauflage nach Massgabe von Art. 427 Abs. 2 StPO ausgeschlossen ist. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten lässt sich daher die Kostenauflage an den Beschwerdeführer nicht auf Art. 420 lit. a StPO abstützen.