4.4. Gemäss Art. 420 lit. a StPO kann der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben. Aus den vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 4.3 hiervor) ergibt sich, dass vorliegend für eine Kostenauflage gestützt auf Art. 420 lit. a StPO kein Raum bleibt. Art. 427 Abs. 2 StPO ist bei Antragsdelikten als lex specialis zu Art. 420 lit. a StPO zu qualifizieren (vgl. Verfügung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2017.186 vom 7. Februar 2018 E. 3.3; Beschluss des Obergerichts des Kantons Glarus OG.2021.00009 vom 4. Februar 2021 E. 4.3.3).