Wenn die Gesamtbeurteilung sämtlicher Verpackungseigenschaften aus Sicht der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten auch zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfällt, kann die von diesem eingereichte und dahingehend begründete Strafanzeige nicht von vornherein als derart haltlos erachtet werden, als dass eine ausnahmeweise Kostenauflage zu seinen Lasten zu rechtfertigen wäre. Da auch kein böser Wille des Beschwerdeführers ersichtlich ist, ist ein grobfahrlässiges Handeln desselben entgegen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zu verneinen.