selbst ein. Für die Beurteilung der Frage, ob hinsichtlich der gross ausfallenden und undurchsichtigen Verpackung aus Sicht eines Durchschnittskunden eine Verschleierung bzw. Täuschung über das tatsächliche Angebot vorliegt, ist das konkrete Verhalten des Beschwerdeführers vor dem Kauf nicht von Belang. Wenn die Gesamtbeurteilung sämtlicher Verpackungseigenschaften aus Sicht der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten auch zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfällt, kann die von diesem eingereichte und dahingehend begründete Strafanzeige nicht von vornherein als derart haltlos erachtet werden, als dass eine ausnahmeweise Kostenauflage zu seinen Lasten zu rechtfertigen wäre.