Davon kann nur dann die Rede sein, wenn er aufs Geratewohl, aus einer Laune heraus oder ohne jede Prüfung der sachlichen Grundlagen gehandelt hat (BÄHLER/RIEDO, Kosten kosten – Geld und Nerven, in: Jusletter vom 13. Februar 2012, Rz. 77). Es gelten diesbezüglich grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie bei Art. 420 StPO (vgl. DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 427 StPO). Demnach handelt grobfahrlässig, "wer unter Verletzung elementarer Vorsichtsmassregeln ausser Acht gelassen hat, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen hätte einleuchten müssen" (DOMEISEN, a.a.O., N. 6 zu Art. 420 StPO).