427 Abs. 2 StPO), besteht im Grunde kein Unterschied. Es ist daher angezeigt, dass dem Beschwerdeführer – obwohl sich dieser als Privatkläger konstituiert hat – vorliegend die Verfahrenskosten ebenfalls nur bei trölerischem Verhalten, d.h. bei mutwilliger oder grobfahrlässiger Strafklage/Strafanzeige, auferlegt werden (vgl. BGE 138 IV 248 E. 4.4.1, wo es jedoch um die Kostenauferlegung bei einem Freispruch ging). Davon kann nur dann die Rede sein, wenn er aufs Geratewohl, aus einer Laune heraus oder ohne jede Prüfung der sachlichen Grundlagen gehandelt hat (BÄHLER/RIEDO, Kosten kosten – Geld und Nerven, in: Jusletter vom 13. Februar 2012, Rz. 77).