Insofern hat er keine Kosten verursacht. Es können ihm daher grundsätzlich keine Kosten auferlegt werden. Zwischen ihm als Privatkläger und der antragstellenden Person, die gemäss Art. 120 Abs. 1 StPO ausdrücklich auf die ihr zustehenden Rechte verzichtet und infolgedessen nur bei mutwilligem oder grob fahrlässigem Handeln kostenpflichtig wird (vgl. Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 427 Abs. 2 StPO), besteht im Grunde kein Unterschied.