4.3.2. 4.3.2.1. Die Verlegung der Verfahrenskosten beruht auf dem Grundsatz, wonach derjenige die Kosten trägt, der sie verursacht. So gründet namentlich die Kostentragungspflicht der beschuldigten Person im Falle eines Schuldspruchs auf der Annahme, dass sie die Verfahrenskosten als Folge ihrer Tat veranlasst hat. Der Beschwerdeführer hat sich – abgesehen von der Erhebung der Strafklage/Strafanzeige gegen Unbekannt und seiner Konstituierung als Zivil- und Strafkläger – am Verfahren nicht aktiv beteiligt. -8-