4.3.1.4. Die Regelung von Art. 427 Abs. 2 StPO ist dispositiver Natur, von welcher abgewichen werden kann, wenn die Sachlage dies rechtfertigt. Das Gesetz schweigt sich über die Gründe aus, aus welchen die Kosten der Privatklägerschaft auferlegt werden oder nicht, weshalb nach den Regeln von Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) zu entscheiden ist. Diesbezüglich verfügt die Strafbehörde über ein weites Ermessen (vgl. BGE 145 IV 90 E. 2.1, in: Pra 108 [2019] Nr. 114; BGE 138 IV 248 E. 4.2.4 mit Hinweis auf die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts [BBl 2006 1327]).