heitlichung des Strafprozessrechts [BBl 2006 1327]). Die Rechtsprechung hat indessen präzisiert, dass die Verfahrenskosten nicht der Privatklägerschaft auferlegt werden können, die, nachdem sie einen Strafantrag gestellt hat, mit Ausnahme der Stellung des Strafantrags nur in besonderen Fällen aktiv am Verfahren teilnimmt (BGE 145 IV 90 E. 2.1, in: Pra 108 [2019] Nr. 114 mit weiteren Hinweisen).