das mit den Kosten zusammenhängende Risiko voll übernehmen, während die Person, die Strafantrag stellt, aber auf die ihr zustehenden Parteirechte verzichtet, die Kosten nur im Fall mutwilligen Verhaltens tragen muss (BGE 138 IV 248 E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen). Diese Lösung entspricht dem Willen des Gesetzgebers und fügt sich in eine Grundtendenz ein, auf der die Strafprozessordnung beruht und die darin besteht, einerseits die Verfahrensrechte der Privatklägerschaft auszudehnen, dabei aber andererseits die Möglichkeit vorzusehen, ihr vermehrt die Kosten aufzuerlegen (BGE 138 IV 248 E. 4.2.3; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Verein-