Die Person, die Strafantrag stellt und als Privatklägerschaft am Verfahren teilnimmt, muss das mit den Kosten zusammenhängende Risiko voll übernehmen, während die Person, die Strafantrag stellt, aber auf die ihr zustehenden Parteirechte verzichtet, die Kosten nur im Fall mutwilligen Verhaltens tragen muss (BGE 138 IV 248 E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen).