4.3.1.3. Die Bestimmung von Art. 427 Abs. 2 StPO differenziert hinsichtlich der Kostenauflage zwischen der antragstellenden Person und der Privatklägerschaft. Während der Privatklägerschaft die Verfahrenskosten ohne Einschränkung auferlegt werden können, ist dies bei der antragstellenden Person, die auf ihre Parteistellung verzichtet hat, nur bei mutwilliger oder grob fahrlässiger Einleitung des Verfahrens oder bei Erschwerung der Durchführung desselben zulässig (BGE 138 IV 248 E. 4.2.2). Die Person, die Strafantrag stellt und als Privatklägerschaft am Verfahren teilnimmt, muss