4.3.1.2. Nach der Rechtsprechung muss in diesem Zusammenhang die antragstellende Person als die Person verstanden werden, die einen Strafantrag gestellt hat und die im Sinne von Art. 120 StPO auf die ihr zustehenden Rechte verzichtet hat, wobei zu präzisieren ist, dass dieser Verzicht nicht als Rückzug des Strafantrags gilt (BGE 145 IV 90 E. 2.1, in: Pra 108 [2019] Nr. 114 mit weiteren Hinweisen). -7-