427 StPO). Vorliegend erfolgte indes nicht eine Einstellung des Verfahrens (vgl. Art. 319 ff. StPO bzw. Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO), sondern wurde ein Untersuchungsverfahren erst gar nicht eröffnet und erging demgemäss eine Nichtanhandnahmeverfügung im Sinne von Art. 310 StPO. In dieser Konstellation scheint daher Art. 427 Abs. 2 StPO nicht einschlägig und es dürften somit nicht gestützt darauf Kosten auf die antragstellende Person überwälzt werden können (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Glarus OG.2021.00009 vom 4. Februar 2021 E. 4.2;