4.2.2. Bei Antragsdelikten – wie vorliegend der Fall (vgl. E. 4.1.1 hiervor) – können der Privatklägerschaft oder – bei einem mutwillig oder grob fahrlässig eingereichten Strafantrag – auch der antragstellenden Person die Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 427 Abs. 2 Einleitungssatz StPO), dies jedoch abhängig vom Ausgang des Verfahrens. So setzt die Kostenüberwälzung auf die Privatklägerschaft oder die antragstellende Person namentlich voraus, dass das Verfahren eingestellt wurde (Art. 427 Abs. 2 lit. a StPO; vgl. DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 427 StPO).