4.1.3. Der Beschwerdeführer bestreitet, sich grobfahrlässig verhalten zu haben (vgl. Beschwerde, S. 2). Damit rügt er implizit eine unrichtige Rechtsanwendung in Bezug auf die ihm auferlegten Kosten. 4.2. 4.2.1. Gemäss Art. 423 Abs. 1 StPO werden die Verfahrenskosten grundsätzlich vom Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat. Im Übrigen können Kosten jeglicher Art nur dann einer Privatpartei auferlegt werden, wenn dies die Strafprozessordnung vorsieht (Art. 423 StPO Abs. 1 StPO; vgl. BGE 145 IV 90 E. 5.2, in: Pra 108 [2019] Nr. 114 mit weiteren Hinweisen).